Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teil A – Allgemeine Regelungen
§1 Anbieterkennzeichnung
Female cycling vibes – eine Marke der GBI Event GmbH
Aachener Straße 4b
41564 Kaarst
Deutschland
Amtsgericht Neuss, HRB 16993
USt-ID: DE288234715
§2 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen gelten ausschließlich für sämtliche Veranstaltungen, Reisen und Angebote der Marke female cycling vibes, einer Marke der GBI Event GmbH (nachfolgend „Veranstalter“).
(2) Andere Marken und Angebote der GBI Event GmbH sind von diesen Bedingungen nicht erfasst und unterliegen jeweils eigenen Regelungen.
(3) Teilnehmerin kann sowohl eine natürliche Person als auch ein Unternehmen oder eine juristische Person sein.
(4) Abweichende oder ergänzende Bedingungen der Teilnehmerin werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
(5) Die vorliegende Fassung spiegelt den Stand vom 04.06.2026 wider und ersetzt damit die Version vom 02.12.2025.
§3 Veranstaltungsarten
(1) Im Rahmen der Marke female cycling vibes werden zwei Arten von Veranstaltungen angeboten:
a) Kostenpflichtige Reisen (Pauschalreisen)
b) Kostenlose Community-Veranstaltungen (z. B. Community Rides, Workshops)
(2) Für jede Veranstaltungsart gelten ergänzend zu diesem Teil A die jeweiligen besonderen Bedingungen:
Teil B: für Reisen
Teil C: für Community-Veranstaltungen
(3) Im Falle von Widersprüchen gehen die speziellen Regelungen der jeweiligen Veranstaltung den allgemeinen Regelungen vor.
§4 Vertragsgrundlagen und Rangfolge
(1) Maßgeblich für den jeweiligen Vertrag sind:
• diese Bedingungen;
• die jeweilige Leistungsbeschreibung bzw. Veranstaltungsbeschreibung;
• ergänzende Informationen des Veranstalters;
• Inhalte der jeweiligen Website der Marke female cycling vibes zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Fassung.
(2) Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
1. individuelle Leistungsbeschreibung / Ausschreibung der jeweiligen Veranstaltung
2. diese Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen
3. sonstige Informationen auf der Website
(3) Individuelle Vereinbarungen mit der Teilnehmerin gehen diesen Regelungen vor.
§5 Haftungsgrundsätze
(1) Der Veranstalter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
(4) Soweit die Haftung des Veranstalters eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Guides sowie sonstiger Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Veranstalters.
§6 Materialbestimmungen
(1) Jede Teilnehmerin ist für die Verkehrssicherheit ihres Fahrrads selbst verantwortlich. Insbesondere ist dabei auf die Funktionstüchtigkeit der Bremsen und anderer sicherheitsrelevanter Bauteile zu achten.
(2) Es ist jederzeit während der Fahrradfahrt ein Helm zu tragen.
(3) Eine Beleuchtungsanlage ist bei Dunkelheit, Dämmerung oder schlechter Sicht erforderlich.
(4) Teilnehmerinnen, deren Fahrrad offensichtlich nicht verkehrstüchtig ist, können von dem Veranstalter jederzeit von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
§7 Information zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(1) Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.
(2) Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Veranstalter verpflichtend würde, informiert der Veranstalter die Teilnehmerin hierüber in geeigneter Form.
(3) Der Veranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
§8 Foto- und Videoaufnahmen
(1) Im Rahmen der Veranstaltungen können durch den Veranstalter oder von ihm beauftragte Dritte Foto- und Videoaufnahmen erstellt werden. Diese können für Dokumentations-, Marketing- und Kommunikationszwecke der Marke „female cycling vibes“ verwendet werden.
(2) Mit der Teilnahme an der Veranstaltung erklären sich die Teilnehmerinnen mit der Aufnahme und Verwendung ihres Bildnisses im Sinne des § 22 KUG einverstanden, sofern sie der Verwendung nicht ausdrücklich widersprechen. Ein Widerspruch ist vor Beginn der Veranstaltung gegenüber dem Veranstaltungspersonal zu erklären. Die Rechte der Teilnehmerinnen nach der DSGVO bleiben hiervon unberührt.
§9 Datenschutz
(1) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Reisen und Community-Veranstaltungen entnehmen die Teilnehmerinnen der Datenschutzerklärung des Veranstalters unter https://femalecyclingvibes.de/datenschutzerklaerung/.
§10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand für Kaufleute ist Neuss. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
Teil B – Besondere Bedingungen für kostenpflichtige Reisen
§11 Anwendungsbereich
Diese Bestimmungen gelten ausschließlich für alle kostenpflichtigen Reisen der Marke female cycling vibes im Sinne der §§ 651a ff. BGB.
§12 Abschluss des Reisevertrags
(1) Mit der Buchung bietet die Teilnehmerin dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an.
(2) Die Buchung erfolgt über die jeweiligen Webseiten der Marke female cycling vibes.
(3) Im Rahmen der Anmeldung können Zusatzleistungen gebucht werden. Diese können – soweit verfügbar – auch nachträglich bis zu einem vom Reiseveranstalter festgelegten Zeitpunkt hinzugebucht oder geändert werden. Ein Anspruch auf Verfügbarkeit oder nachträgliche Buchung besteht nicht.
(4) Der Vertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung zustande.
(5) Weicht die Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, stellt dies ein neues Angebot dar, an das der Reiseveranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Teilnehmerin dieses Angebot innerhalb der Frist annimmt.
(6) Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr wird die Teilnehmerin durch den Buchungsprozess geführt und kann Eingaben jederzeit korrigieren. Mit Betätigung der Schaltfläche „Jetzt kaufen“ gibt die Teilnehmerin ein verbindliches Vertragsangebot ab. Der Vertrag kommt erst mit Zugang der Buchungsbestätigung zustande.
§13 Teilnahmevoraussetzungen
Teilnahmevoraussetzungen sind insbesondere:
• ordnungsgemäße und fristgerechte Anmeldung über die Website der Marke female cycling vibes;
• Anerkennung dieser Teilnahme- und Vertragsbedingungen vor Beginn der Veranstaltung;
• vollständige Bezahlung;
• ausreichender Gesundheitszustand;
• verkehrssicheres Fahrrad;
• Mindestalter 18 Jahre.
§14 Bezahlung
(1) Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer § 19 genannten Grund abgesagt werden kann.
(2) Leistet die Teilnehmerin die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und der Teilnehmerin mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer §14 Absatz 3 zu belasten.
(3) Der Reisepreis kann per Paypal, Google Pay, SEPA Lastschrift, Kreditkarte oder auf Rechnung per Banküberweisung bezahlt werden.
§15 Leistungs- und Preisänderungen
(1) Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
(2) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmerin über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf elektronischem Wege zu informieren.
(4) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist die Teilnehmerin berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Die Teilnehmerin muss dieser Änderung ausdrücklich zustimmen.
(5) Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise geringere Kosten, ist der Teilnehmerin der Differenzbetrag zu erstatten.
(6) Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsschluss Beförderungskosten, Abgaben (z. B. Touristenabgaben, Energieabgaben, behördliche Gebühren, Umsatzsteuer) oder Wechselkurse erhöhen. Die Preisanpassung erfolgt jeweils nur in dem Umfang, in dem sich die Reise für den Reiseveranstalter verteuert hat. Insbesondere gilt:
a) Erhöhen sich kostenrelevante Preise für Unterkunft oder Beförderung (insbesondere Energie- oder Treibstoffkosten), kann der entsprechende Mehrbetrag auf die Teilnehmerin umgelegt werden.
b) Erhöhen sich abgabenbezogene Kosten oder Wechselkurse, kann der Reisepreis anteilig angepasst werden.
(7) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird der Reiseveranstalter die Teilnehmerin unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10 % ist die Teilnehmerin berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für die Teilnehmerin aus seinem Angebot anzubieten. Die Teilnehmerin muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen.
(8) Die Berechnung der Preiserhöhung wird der Teilnehmerin auf Verlangen erläutert.
(9) Die Teilnehmerin kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn die unter Ziffer §15 Absatz 6 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führen. Hat die Teilnehmerin mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Tatsächlich entstandene Verwaltungsausgaben, die der Teilnehmerin auf dessen Verlangen nachzuweisen sind, können von dem zu erstattenden Mehrbetrag abgezogen werden.
§16 Widerrufsrecht
(1) Ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB besteht für Pauschalreiseverträge gemäß §§ 651a ff. BGB nicht.
§17 Rücktritt der Teilnehmerin
(1) Die Teilnehmerin kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Der Teilnehmerin wird empfohlen, den Rücktritt auf elektronischem Weg zu erklären.
(2) Tritt die Teilnehmerin vor Reisebeginn zurück oder tritt sie die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
(3) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter hat die folgenden prozentualen Entschädigungsbeträge entsprechend dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn ermittelt.
• bis 60 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises.
• 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn: 40 % des Reisepreises.
• 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises.
• 14 bis 7 Tage vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises.
• ab 6 Tagen vor Reisebeginn oder Nichtantritt: 95 % des Reisepreises. Die Teilnehmerin bleibt berechtigt, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Der Teilnehmerin bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.
(5) Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
(6) Alternativ kann die Teilnehmerin bis 7 Tage vor Reisebeginn gemäß § 651e BGB zuzüglich einer Servicepauschale von 50 Euro einen Ersatzteilnehmer benennen. Erforderliche tatsächliche Mehrkosten (z. B. Namensänderungen bei Hotels, Tickets etc.) werden weiterbelastet.
(7) Das gesetzliche Recht der Teilnehmerin, gemäß § 651 e BGB eine Ersatzteilnehmerin zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
§18 Umbuchungen
(1) Ein Anspruch der Teilnehmerin nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch der Teilnehmerin dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Dieses setzt sich bis 60 Tage vor Reiseantritt aus den individuell zu beziffernden konkreten Kosten zuzüglich einer Servicepauschale von 50 Euro zusammen.
(2) Umbuchungswünsche der Teilnehmerin, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer §17 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
§19 Mindestteilnehmerzahl
(1) Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann der Reiseveranstalter bis 14 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält die Teilnehmerin auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
(2) Bei einem Rücktritt aus oben genanntem Grund übernimmt der Reiseveranstalter keine Erstattungen für Fremdleistungen wie z. B. Flüge, die die Teilnehmerin außerhalb des Leistungsangebotes des Reiseveranstalters erworben hat.
§20 Kündigung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (Höhere Gewalt)
(1) Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eintreten, die die Durchführung der vereinbarten Leistung erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen.
(2) Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere vor, wenn Ereignisse eintreten, die außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters liegen und sich auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden lassen (z. B. Naturkatastrophen, politische Unruhen, Epidemien, behördliche Maßnahmen, erhebliche Sicherheitsrisiken).
(3) Im Falle einer solchen Kündigung erhält die Teilnehmerin bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen nicht.
(4) Das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 651h Abs. 3 BGB (sofern anwendbar) bleibt unberührt.
§21 Kündigung und Ausschluss aus verhaltensbedingten, psychischen oder physischen Gründen
(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Teilnehmerin ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn sie sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
(2) Ist die Teilnehmerin den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erkennbar aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Anforderungen sicher zu erfüllen, ist die Reiseleitung berechtigt, die Teilnehmerin ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen.
(3) Entspricht bei fahrradfahrenden Teilnehmerinnen das verwendete Fahrrad nicht den lokalen rechtlichen Anforderungen und/oder weigert sich die Teilnehmerin, während des Fahrradfahrens jederzeit einen zugelassenen Helm zu tragen, so ist die Reiseleitung berechtigt, die Teilnehmerin ganz oder teilweise, aufgrund von sicherheitsrelevanten Aspekten auch ohne vorherige Abmahnung, vom Reiseprogramm auszuschließen.
(4) Verstößt die Teilnehmerin gegen Werbeverbote gemäß Ziffer §27 Abs. 1, so ist die Reiseleitung berechtigt, die Teilnehmerin ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen.
(5) Bei Kündigung bzw. Ausschluss behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
§22 Mitwirkungspflichten der Teilnehmerin
(1) Mängelanzeige: Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann die Teilnehmerin Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann die Teilnehmerin weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.
(2) Die Teilnehmerin ist verpflichtet, ihre Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
(3) Fristsetzung vor Kündigung: Will eine Teilnehmerin den Reisevertrag wegen eines Reisemangels kündigen, hat sie dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
(4) Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung: Schäden, Verlust, Fehlleitungen oder Zustellungsverzögerungen sind unverzüglich an Ort und Stelle der Reiseleitung anzuzeigen.
(5) Reiseunterlagen: Die Teilnehmerin hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn sie die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
§23 Haftungsbeschränkung
(1) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft verursacht wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis begrenzt.
(2) Für Schäden an Fahrrädern oder Gepäck sowie für abhandengekommenes Gepäck besteht keine Haftung (gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gemäß §5 Abs. 1). Weiter¬gehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder darauf beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Für Leistungsstörungen sowie Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit deutlich als Fremdleistungen gekennzeichneten und separat ausgewählten Leistungen (z. B. vermittelte Sportangebote, Fahrradleihe) haftet der Reiseveranstalter nicht. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hiervon unberührt. Eine Haftung besteht, wenn ein Schaden auf der Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters beruht.
§24 Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung
(1) Ansprüche nach § 651i BGB sind gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, sofern die Buchung über diesen erfolgt ist. Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Tages, an dem die Reise vertragsgemäß endet.
(2) Die Verjährung wird durch Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.
§25 Fremdleistungen
(1) Bei der Buchung weiterer Fremdleistungen wie Sportveranstaltungen, Leihräder, Versicherungen, Eintritte, die nicht Teil der Leistungsausschreibung sind, haftet der Reiseveranstalter ausschließlich für die Vermittlung der Fremdleistung, nicht aber für die Erbringung der Leistungsinhalte.
(2) Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Stornobedingungen des jeweiligen Vertragspartners.
§26 Versicherungen
(1) Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit empfohlen.
§27 Kundengeldabsicherung (Insolvenzschutz)
(1) Der Reiseveranstalter ist gemäß § 651r BGB verpflichtet, die Teilnehmerin gegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz abzusichern. Diese Absicherung erfolgt durch eine Kautionsversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
(2) Die Teilnehmerin erhält im Rahmen des Buchungsprozesses einen Sicherungsschein, der den Nachweis der Insolvenzabsicherung für die gebuchte Reise erbringt.
(3) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Insolvenzfalles des Reiseveranstalters können Teilnehmerinnen, die bereits gezahlte Beträge nicht zurückerhalten oder die sich noch auf der Reise befinden, unmittelbar Ansprüche gegenüber der R+V Allgemeine Versicherung AG geltend machen. Die Kontaktdaten sowie das genaue Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen sind dem jeweiligen Sicherungsschein zu entnehmen.
(4) Der Sicherungsschein ist sorgfältig aufzubewahren und im Schadensfall unmittelbar der R+V Allgemeine Versicherung AG vorzulegen.
§28 Besondere Verhaltensregeln
(1) Nicht mit dem Reiseveranstalter abgestimmte, gewerbliche Werbe- und Vertriebsmaßnahmen sind während der gesamten Reise verboten und werden nicht toleriert. Davon ausgenommen sind reine Teambrandings wie z. B. einheitliches Trikotbranding eines einzelnen Teams oder einzelne Teilnehmerinnen.
(2) Das Mitbringen von Tieren ist aus logistischen, hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen verboten.
(3) Die Einhaltung aller vor Ort geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Umweltbereich ist Pflicht! Dies gilt insbesondere für die Vorschriften zur Abfallentsorgung, zum Boden- und Gewässerschutz sowie zum Immissionsschutz.
Teil C – Bedingungen für kostenlose Community-Veranstaltungen
§29 Anwendungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für alle kostenlosen Community-Veranstaltungen der Marke female cycling vibes.
Diese Veranstaltungen sind keine Pauschalreisen im Sinne der §§ 651a ff. BGB.
§30 Charakter der Veranstaltungen
(1) Community-Veranstaltungen sind freiwillige Freizeitaktivitäten ohne sportlichen Wettkampfcharakter. Sie dienen der gemeinsamen Freizeitgestaltung und dem Gemeinschaftserlebnis innerhalb der female cycling vibes Community.
(2) Bei den Veranstaltungen handelt es sich ausdrücklich nicht um Wettkämpfe, organisierte Rennen oder sportliche Wettbewerbe im Sinne des Sportrechts.
(3) Ein bestimmter Erfolg, eine bestimmte Leistung oder das Erreichen eines definierten Ziels wird weder geschuldet noch zugesichert. Die Veranstaltungen sind auf die individuelle Leistungsfähigkeit der Teilnehmerinnen ausgerichtet.
§31 Teilnahmevoraussetzungen
(1) Die Teilnahme ist Personen ab 18 Jahren vorbehalten. Eine Ausnahme bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Erziehungsberechtigten sowie der vorherigen Genehmigung durch den Veranstalter.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme ist ein ausreichender gesundheitlicher Zustand, der die Ausübung der jeweiligen Aktivität ohne Gefährdung der eigenen Person oder anderer ermöglicht. Bei Zweifeln an der eigenen Gesundheit oder körperlichen Eignung wird die vorherige Rücksprache mit einem Arzt empfohlen.
(3) Jede Teilnehmerin ist verpflichtet, mit einem verkehrssicheren Fahrrad im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu erscheinen. Insbesondere müssen Bremsen und alle sicherheitsrelevanten Bauteile ordnungsgemäß funktionieren.
§32 Eigenverantwortung
(1) Die Teilnahme an Community-Veranstaltungen erfolgt in eigener Verantwortung. Jede Teilnehmerin entscheidet selbstständig über ihre Teilnahme und ist sich der damit verbundenen Anforderungen bewusst.
(2) Jede Teilnehmerin ist ausschließlich selbst verantwortlich für ihre körperliche Fitness und Belastbarkeit sowie die Sicherheit, den Zustand und die ordnungsgemäße Funktion ihres Fahrrads und ihrer Ausrüstung.
(3) Der Abschluss geeigneter Versicherungen – insbesondere einer privaten Haftpflichtversicherung sowie einer Unfallversicherung – wird ausdrücklich empfohlen. Der Veranstalter weist darauf hin, dass kein Versicherungsschutz seitens der GBI Event GmbH für Teilnehmerinnen besteht.
§33 Verhalten und Sicherheit
(1) Jede Teilnehmerin verpflichtet sich für die Dauer der Veranstaltung:
• die geltenden Straßenverkehrsregeln sowie sämtliche verkehrsrechtlichen Vorschriften jederzeit einzuhalten;
• den Anweisungen der eingesetzten Guides und des Veranstaltungspersonals unverzüglich Folge zu leisten;
• Rücksicht auf andere Teilnehmerinnen, Mitglieder der Gruppe sowie sonstige Verkehrsteilnehmer zu nehmen;
• die eigene körperliche Belastungsgrenze zu respektieren und die Veranstaltungsleitung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen umgehend zu informieren.
§34 Haftung
(1) Die Teilnahme an Community-Veranstaltungen erfolgt auf eigenes Risiko der Teilnehmerin. Da es sich nicht um entgeltliche Leistungen handelt, gelten die nachfolgenden Haftungsregelungen.
(2) Der Veranstalter sowie die eingesetzten Guides und sonstigen Erfüllungsgehilfen haften für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter sowie eingesetzte Guides und sonstige Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Teilnehmerin regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Eine Haftung für Schäden an mitgebrachten Fahrrädern, Ausrüstungsgegenständen oder sonstigem persönlichen Eigentum der Teilnehmerin ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruhen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
§35 Ausschluss von Teilnehmern
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, Teilnehmerinnen von der Veranstaltung auszuschließen oder von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn
• ein sicherheitsrelevantes oder die Gruppe gefährdendes Verhalten vorliegt;
• Anweisungen der Guides oder des Veranstaltungspersonals trotz Aufforderung nicht befolgt werden;
• eine unzureichende körperliche Eignung festgestellt wird, die eine sichere Teilnahme nicht gewährleistet;
• das Fahrrad oder die Ausrüstung den Mindestanforderungen an die Verkehrssicherheit nicht entspricht.
(2) Im Falle eines berechtigten Ausschlusses bestehen keine Ansprüche gegenüber dem Veranstalter, insbesondere kein Anspruch auf Erstattung etwaiger Anreisekosten oder sonstiger Aufwendungen.
§36 Änderungen und Abweichungen
(1) Der Veranstalter behält sich vor, Routen, Zeiten und Abläufe der Veranstaltung kurzfristig anzupassen oder zu ändern, sofern dies im Interesse der Teilnehmerinnen oder aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(2) Änderungen aufgrund von Witterungsbedingungen, Verkehrssituationen, behördlichen Anordnungen oder sonstigen Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen, sind jederzeit möglich. Aus derartigen Änderungen entstehen keine Ansprüche gegenüber dem Veranstalter.
§37 Haftung gegenüber Dritten
(1) Jede Teilnehmerin haftet persönlich für Schäden, die sie im Rahmen der Veranstaltung gegenüber Dritten oder anderen Teilnehmerinnen verursacht.
(2) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch das Verhalten einer Teilnehmerin gegenüber Dritten entstehen. Die Teilnehmerin stellt den Veranstalter insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
§38 Schlussbestimmungen Community
(1) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer angekündigten Community-Veranstaltung. Der Veranstalter ist berechtigt, Veranstaltungen jederzeit abzusagen oder zu verschieben, ohne dass hieraus Ansprüche gegenüber dem Veranstalter entstehen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einer Veranstaltung besteht nicht. Der Veranstalter kann Anmeldungen ablehnen, sofern sachliche Gründe vorliegen.
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